Brillengläser/Kontaktlinsen für Kinder
(Änderung per 1. Juli 2012)
Sehhilfen sind optische Vorrichtungen zur Korrektur von Refraktionsfehlern oder zur Kompensation, Verbesserung oder Behandlung anderer Augenkrankheiten.
An eine vom Augenarzt verordnete Sehhilfe, wird bis zum 18. Altersjahr ein Beitrag von max.
CHF 180.00 jährlich, abzüglich Kostenbeteiligung, aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung bezahlt.
Weitere Leistungen werden je nach Versicherer aus Zusatzversicherungen vergütet.
Leistungen der KPT:
Aus der Zusatzversicherung Krankenpflege-Plus/Krankenpflege-Comfort wird, im Nachgang zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung ein jährlicher Beitrag von CHF 200.00 vergütet. Es gilt eine Karenzfrist von 365 Tagen.
Bundesamt für Gesundheit - Mittel- und Gegenstände-Liste (MiGeL) Pos. 25.01.01.00.1
Brillen, Kontaktlinsen oder Schutzbrillen (Spezialfälle)
Sehhilfen sind optische Vorrichtungen zur Korrektur von Refraktionsfehlern oder zur Kompensation, Verbesserung oder Behandlung anderer Augenkrankheiten.
Bei Refraktionsveränderungen infolge einer Krankheit (z.B. Grauer Star, Diabetes, Makulakrankheiten, Störungen der Augenmuskeln, Amblyopie) oder aufgrund eines postoperativen Zustands (z.B. Grauer Star, Glaukom, Amotio retinae [Netzhautablösung]) wird für alle Altersgruppen einmal pro Jahr und pro Auge ein Beitrag von CHF 180.00 für den Erwerb von Kontaktlinsen oder einer Brille bezahlt.
Leistungen der KPT:
Aus der Zusatzversicherung Krankenpflege-Plus/Krankenpflege-Comfort wird im Nachgang zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung ein jährlicher Beitrag von CHF 200,00 vergütet. Es gilt eine Karenzfrist von 365 Tagen.
Bundesamt für Gesundheit - Mittel- und Gegenstände-Liste (MiGeL) Pos. 25.02.01.00.1
Spezielle Kontaktlinsen I
Sehhilfen sind optische Vorrichtungen zur Korrektur von Refraktionsfehlern oder zur Kompensation, Verbesserung oder Behandlung anderer Augenkrankheiten.
Für alle Altersgruppen werden ausschliesslich bei Diagnose besonderer Krankheiten (die ärztliche Verordnung ist unerlässlich) alle zwei Jahre zusätzlich zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung Beiträge in Höhe von CHF 270.00 pro Auge für spezielle Kontaktlinsen, einschliesslich ihrer Anpassung durch den Optiker vergütet.
Die Versicherungsbedingungen sind in folgenden Fällen erfüllt: Verbesserung der Sehschärfe um 2/10 gegenüber einer Brille; Kurzsichtigkeit > -8,0; Weitsichtigkeit > +6,0; Anisometropie ab 3 Dioptrien, sofern Beschwerden vorhanden sind.
Leistungen der KPT:
Aus der Zusatzversicherung Krankenpflege-Plus/Krankenpflege-Comfort wird, im Nachgang zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung ein jährlicher Beitrag von CHF 200.00 vergütet. Es gilt eine Karenzfrist von 365 Tagen.
Bundesamt für Gesundheit - Mittel- und Gegenstände-Liste (MiGeL) Pos. 25.02.02.00.1
Spezielle Kontaktlinsen II
Sehhilfen sind optische Vorrichtungen zur Korrektur von Refraktionsfehlern oder zur Kompensation, Verbesserung oder Behandlung anderer Augenkrankheiten.
Für alle Altersgruppen werden ohne Zeitbegrenzung ausschliesslich im Falle von unregelmässiger Hornhautverkrümmung, Keratokonus, Krankheiten oder Läsionen der Hornhaut, Zuständen nach einer Hornhautoperation oder Netzhautfehlern zusätzlich zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung Beiträge in Höhe von CHF 630.00 pro Auge für spezielle Kontaktlinsen, einschliesslich ihrer Anpassung durch den Optiker vergütet.
Leistungen der KPT:
Aus der Zusatzversicherung Krankenpflege-Plus/Krankenpflege-Comfort wird im Nachgang zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung ein jährlicher Beitrag von CHF 200.00 vergütet. Es gilt eine Karenzfrist von 365 Tagen.
Bundesamt für Gesundheit - Mittel- und Gegenstände-Liste (MiGeL) Pos. 25.02.03.00.1