1. Rechte und Pflichten
1.1. Aufklärungspflicht der Versicherer (ATSG 27 f.)
Die Versicherungsträger und die mit der Durchführung der Sozialversicherung betrauten Organe haben eine allgemeine Informationspflicht im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches gegenüber den versicherten Personen über die Rechte und Pflichten, worunter auch die Auskunfts- und Akteneinsichtsrechte gehören. Neben der allgemeinen Informationspflicht besteht eine fallbezogene Informations- und Beratungspflicht, die den Versicherten in die Lage versetzt, die im Einzelfall in Betracht kommenden Schritte vorzunehmen, worunter auch allfällige Ansprüche der versicherten Person oder ihrer Angehörigen gegenüber anderen Sozialversicherungen gehören.
1.2. Schweigepflicht der Versicherer (ATSG 33 / KVG 92)
Das Personal der Versicherer untersteht gemäss Art. 33 ATSG der Schweigepflicht.
1.3. Auskunftsrechte des Versicherten über seine Daten (ATSG 47 / DSG 2, 8-10)
Das Auskunftsrecht des Versicherten über die ihn betreffenden Daten ist Teil des datenschutzrechtlichen Persönlichkeitsschutzes. Der Versicherte kann sein diesbezügliches Auskunftsrecht jederzeit und ohne Interessensnachweis geltend machen. Im Rahmen eines laufenden Verfahrens kommt nicht mehr das Auskunftsrecht sondern das verfahrensrechtliche Akteneinsichtsrecht der Parteien zur Anwendung. Das Gesuch muss schriftlich mit Identitätsnachweis eingereicht werden. Das Verfahren ist in der Regel kostenlos.
1.4. Akteneinsichtsrecht im Verfahren (ATSG 34-61)
Das Akteneinsichtsrecht kann in hängigen Verfahren geltend gemacht werden, d.h. im Sozialversicherungsverfahren (Verwaltungsverfahren) und im Verwaltungsgerichtsverfahren. Das Akteneinsichtsrecht erstreckt sich auf alle für das Verfahren wesentlichen, d.h. entscheidrelevanten Dokumente einschliesslich allfälliger Daten von Dritten und geht somit über das in Ziff. 3 erwähnte Auskunftsrecht hinaus.
2. Was passiert mit meinen Daten?
Daten, die Sie über die Formulare auf der Website oder den Direktkontakt Online an die KPT senden, werden verschlüsselt übermittelt und können von Dritten nicht eingesehen werden. Normale E-Mails hingegen, welche Sie z.B. über Outlook an die KPT senden, sind nicht verschlüsselt und können unter Umständen von Dritten eingesehen werden. Der unverschlüsselte E-Mailverkehr liegt ausserhalb der Möglichkeit für eine Gewährung der Datensicherheit, weshalb die KPT jegliche Gewährleistung und Haftung ausschliesst. Die Gesellschaften der KPT-Gruppe (KPT-Gruppe) verwenden die personenbezogenen Informationen der versicherten Personen für die Vertragsabwicklung sowie für die persönliche Patientenberatung und Betreuung, aber auch, um die Qualität der Produkte und Dienstleistungen, die sie ihren potenziellen, bestehenden sowie ehemaligen Kunden anbietet, fortlaufend zu verbessern. Um auf die unterschiedlichen und individuellen Bedürfnisse der Versicherten möglichst optimal einzugehen sowie Produkte und Dienstleistungen der KPT-Gruppe anzubieten, die kostengünstig sind, können die Daten mit mathematischen und statistischen Methoden ausgewertet werden. Der KPT-Gruppe ist es deshalb auch ausdrücklich gestattet, in das allenfalls vorhandene Krankenversicherungsdossier aus der Grund- und/oder Zusatzversicherung Einsicht zu nehmen und (nur) im Zusatzversicherungsbereich zu den vorgenannten Zwecken zu bearbeiten.
3. Werden Personendaten an Dritte weitergegeben?
Die KPT-Gruppe untersteht besonders strengen Datenschutzvorschriften. Es werden daher grundsätzlich keine personenbezogenen Informationen an Dritte ausserhalb der KPT-Gruppe bekannt gegeben. Ausnahmen bestehen nur in jenen Fällen, bei denen eine Datenbekanntgabe durch eine gesetzliche Bestimmung ausdrücklich vorgeschrieben bzw. erlaubt ist oder wenn zur Abwicklung und Erfüllung des Versicherungsgeschäftes Partnerunternehmen beigezogen werden. Die beauftragten Partnerunternehmen unterstehen den gleich hohen Anforderungen bezüglich des Datenschutzes wie die KPT-Gruppe.
4. Wie lange werden die Personendaten aufbewahrt?
Die Personendaten werden sowohl physisch wie digital gemäss den geltenden Datenschutzrichtlinien geschützt vor unbefugtem Zugriff von Dritten nur solange wie nötig aufbewahrt.