Badekur
Aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung werden an ärztlich angeordnete, in einem ärztlich geleiteten, zugelassenen Heilbad durchgeführte Badekuren Leistungen ausgerichtet. Diese enthalten:
- Ärztliche Behandlung nach anerkanntem Tarif
- Diagnostische und therapeutische Massnahmen nach anerkanntem Tarif
- An die übrigen Kosten einen täglichen Beitrag von CHF 10.00 während höchstens 21 Tagen pro Kalenderjahr
Weitere Leistungen werden je nach Versicherer aus Zusatzversicherungen übernommen.
Leistungen der KPT:
Weitere Beiträge werden aus der Spitalkostenversicherung vergütet.
Heilbäder
Blutdruckmessgerät
Das Blutdruckmessgerät ist in der Mittel- und Gegenstände-Liste nicht enthalten und gehört somit nicht zu den Pflichtleistungen der Krankenversicherer. Weitere Leistungen werden je nach Versicherer aus Zusatzversicherungen übernommen.
Leistungen der KPT:
Aus den Zusatzversicherungen sind keine Leistungen vorgesehen.
Erholungskur
Im Krankenversicherungsgesetz KVG sind keine Leistungen an Erholungskuren vorgesehen. Somit werden aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nur die ambulanten Leistungen eines anerkannten Leistungserbringers nach Tarif vergütet. Weitere Leistungen werden je nach Versicherer aus Zusatzversicherungen übernommen.
Leistungen der KPT:
An ärztlich verordnete Erholungskuren werden weitere Beiträge aus der Spitalkostenversicherung ausgerichtet. Die Auszahlung erfolgt nur unter der Bedingung, dass die Erholungskur in einem ärztlich geleiteten Kurhaus durchgeführt wird.
Kurhäuser
Fitness Abonnement
Aus der oblig. Krankenpflegeversicherung werden keine Kosten an Fitnessabonnemente vergütet.
Leistungen der KPT:
Für die Gesundheitsförderung leistet die Krankenpflege-Plus-Versicherung, Leistungsklasse 2 (Comfort), einen jährlichen Beitrag von CHF 200.00 für ein Wellness- oder Fitnessabonnement.
Geburtsgebrechen
Als Geburtsgebrechen gelten Gebrechen, die bei vollendeter Geburt bestehen. Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches anerkannt wird, ist unerheblich. Ein Anspruch auf Übernahme von Behandlungskosten durch die Invalidenversicherung besteht jedoch nur bis zum vollendeten 20. Altersjahr.
Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt bei Geburtsgebrechen, die nicht durch die Invalidenversicherung gedeckt sind, die Kosten für die gleichen Leistungen wie bei Krankheit. Darin enthalten sind auch zahnärztliche Behandlungen infolge Geburtsgebrechen.
Die Geburtsgebrechen sind in der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV) aufgeführt.
Gynäkologische Kontrolluntersuchungen
Aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung werden die ersten beiden Untersuchungen inkl. Krebsabstrich im Jahresintervall und danach alle 3 Jahre (unter Berücksichtigung der Kostenbeteiligung) übernommen.
Leistungen der KPT:
Sofern kein Anspruch aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung besteht, d.h. in den Zwischenjahren, werden aus der Krankenpflege-Plus 90% der Kosten vergütet.
Komplementärmedizin
Kosten der Komplementärmedizin (Akupunktur, Anthroposophische Medizin, Homöopathie, Neuraltherapie, Phytotherapie, Traditionelle chinesische Medizin) werden unter der Vorraussetzung, dass die Behandlung durch Ärzte, deren Weiterbildung in der entsprechenden Behandlungsmethode durch die Verbindung der Schweizer Ärzte (FMH) anerkannt ist, aus der oblig. Krankenpflegeversicherung übernommen.
Leistungen der KPT:
Die Natura-Versicherung (N) leistet einen jährlichen Beitrag an ambulante Behandlungen der Komplementärmedizin, die von einem im Erfahrungsmedizinischen Register (EMR) aufgeführten Leistungserbringer oder von in der Schweiz für die Komplementärmedizin anerkannten Ärzten und Chiropraktoren durchgeführt werden.
Leistungsabrechnung
Aus der zugestellten Leistungsabrechnung ist ersichtlich, durch wen die Begleichung der eingereichten Rechnung erfolgt:
- von KPT bezahlt oder
- durch Sie zu bezahlen
Dieser Vermerk erscheint in jedem Fall, auch wenn die Rechnung möglicherweise bereits durch Sie bezahlt wurde.
Pflegeheim
Die Krankenversicherer übernehmen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung die Kosten der Untersuchungen, Behandlungen und Pflegemassnahmen, die auf ärztliche Anordnung hin oder im ärztlichen Auftrag im Pflegeheim entstehen. Diese werden, je nach Vertrag, als Vollpauschale oder als Teilpauschale verrechnet. Pflegeheime gelten laut Krankenversicherungsgesetz KVG nicht als Heilanstalten.
Leistungen der KPT:
Es sind keine weiteren Beiträge vorgesehen.
Psychiatrische Grundpflege
Die psychiatrische oder psychogeriatrische Grundpflege ist eine Pflichtleistung der obligatorischen Krankenversicherung. Was für Massnahmen unter die psychiatrische Grundpflege fallen, ist jedoch im Einzelfall zu beurteilen, da der Begriff sehr unbestimmt ist.
In jedem Fall muss die Leistungspflicht überprüft werden. Daher ist es nötig, vor einer solchen Behandlung den Krankenversicherer zu kontaktieren, um die Übernahme der Kosten durch die Versicherung abzuklären.
Psychotherapie (ärztliche)
Die Therapie erfolgt bei einem eidgenössisch anerkannten Arzt oder bei einem Therapeuten, welcher in der Praxis eines eidgenössisch anerkannten Arztes (delegierte Psychotherapie) tätig ist. Die Kosten werden nach gültigen Tarifen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommen.
Nicht übernommen werden die Kosten für Psychotherapie, die zum Zweck der Selbsterfahrung, der Selbstverwirklichung oder der Persönlichkeitsreifung oder zu anderen nicht auf die Behandlung einer Krankheit gerichteten Zwecken durchgeführt werden.
Psychotherapie (nicht-ärztliche)
Für selbständige Psychotherapeuten oder Psychologen sind aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung keine Leistungen vorgesehen.
Leistungen der KPT:
Beiträge an Behandlungen durch selbständige Psychologen und Psychotherapeuten erfolgen unter bestimmten Voraussetzungen nur aus der Zusatzversicherung Krankenpflege-Plus.
Rettungskosten
Aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sind pro Kalenderjahr 50%, max. CHF 5'000.00 gedeckt.
Leistungen der KPT:
In Ergänzung zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung entrichtet die KPT weitere Beiträge aus den Zusatzversicherungen:
- Spitalkostenversicherung
- Krankenpflege-Plus
- bei Unfällen aus der Unfallzusatzversicherung für Pflegeleistungen
Spitex
Unter Spitex (Spitalexterne Krankenpflege) versteht man pflegerische Massnahmen, welche direkt bei der pflegebedürftigen Person angewendet werden, welche sich zu Hause aufhält. Sinn der Spitex ist es, einen Spitalaufenthalt zu vermeiden oder zu verkürzen. Die Leistungen werden nach den gültigen, kantonalen Verträgen vergütet. Die von der Spitex angebotenen Haushaltshilfen fallen nicht unter die Leistungspflicht der Krankenversicherer. Es werden allenfalls Beiträge aus Zusatzversicherungen erbracht.
Leistungen der KPT:
Aus der Spitalkostenversicherung werden je nach abgeschlossener Leistungsklasse weitere Leistungen abgedeckt.
Such- und Bergungskosten
Such- und Bergungskosten gehören nicht zu den Pflichtleistungen der Krankenversicherer.
Leistungen der KPT:
Weitere Beiträge erfolgen aus der
- Spitalkostenversicherung,
- Krankenpflege-Plus
- und bei Unfällen aus der Unfallzusatzversicherung für Pflegeleistungen
- bei einem Auslandsaufenthalt aus der Reise- und Ferienversicherung
Transportkosten
Kosten an Transport- und Rettungskosten werden wie folgt aus der oblig. Krankenpflegeversicherung übernommen:
- Transportkosten 50%, max. CHF 500.00 pro Kalenderjahr
- Rettungskosten 50%, max. CHF 5'000.00 pro Kalenderjahr
Leistungen der KPT:
Weitere Beiträge erfolgen aus der
- Spitalkostenversicherung,
- Krankenpflege-Plus
- und bei Unfällen aus der Unfallzusatzversicherung für Pflegeleistungen