Beitritt zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung
Der Beitritt in die Krankenpflegeversicherung ist für jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz obligatorisch. Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter bzw. ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen.
Bei rechtzeitigem Beitritt beginnt die Versicherung im Zeitpunkt der Geburt oder der Wohnsitznahme in der Schweiz. Bei verspätetem Beitritt beginnt die Versicherung im Zeitpunkt des Beitritts. Bei nicht entschuldbarer Verspätung entrichtet die versicherte Person einen Prämienzuschlag.
Personen, die beim Abschluss der obligatorischen Krankenpflegeversicherung eine Wohnadresse in der Schweiz angeben, jedoch den Wohnsitz ohne unsere Kenntnis im Ausland haben, sind trotz Prämienzahlung nicht versichert. In diesem Fall können wir Personen, welche nicht dem obligatorischen Krankenversicherungsgesetz (KVG) unterstehen, eine freiwillige Krankenversicherung (VVG) anbieten.
Beitrittsformalitäten
Die Beitrittserklärung ist gesetzlich nicht an eine besondere Form gebunden. Sind die gesetzlichen Beitrittsbedingungen erfüllt, entsteht das Versicherungsverhältnis auf den Zeitpunkt des Eingangs der Beitrittserklärung beim Versicherer. Ein zu Unrecht zugestandener Beitritt kann den Vertrauensschutz der versicherten Person begründen.
Wahl des Versicherers für die obligatorische Krankenpflegeversicherung
Die versicherungspflichtigen Personen können unter den Anbietern der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenkasse oder private Versicherungseinrichtung), frei wählen.
Die Versicherer müssen in ihrem örtlichen Tätigkeitsbereich jede versicherungspflichtige Person aufnehmen.
Auf Gesuch hin versicherte Personen ohne Wohnsitz in CH
Grenzgänger und Grenzgängerinnen sowie ihre Familienangehörigen können, auf eigenes Gesuch hin, in der Schweiz versichert werden.
Sans-Papiers sind Personen die sich ohne Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufhalten. Diese müssen sich für die obligatorische Krankenpflegeversicherung versichern.
Auf Gesuch hin befreite Personen mit Wohnsitz in CH
Auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen sind Personen,
- die nach ausländischem Recht obligatorisch krankenversichert sind, sofern die Versicherung in der Schweiz für sie eine Doppelbelastung bedeuten würde;
- im Rahmen der internationalen Leistungsaushilfe über einen gleichwertigen Versicherungsschutz für Behandlungen in der Schweiz verfügen;
- sich im Rahmen von Austauschprogrammen für die Aus- und Weiterbildung (Studierende, Schüler und Schülerinnen, Praktikanten und Praktikantinnen, Stagiaires sowie Dozenten und Dozentinnen, Forscher und Forscherinnen) in der Schweiz aufhalten;
- von ihrem Arbeitgeber in die Schweiz entsandten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, welche gestützt auf eine zwischenstaatliche Vereinbarung von der Beitragspflicht in der AHV/IV befreit sind.
Nicht versicherungspflichtige Personen mit Wohnsitz in CH
Nicht versicherungspflichtig sind
- Aktive und pensionierte Bundesbedienstete, die der Militärversicherung unterstellt sind.
- Personen, die sich ausschliesslich zur ärztlichen Behandlung oder zur Kur in der Schweiz aufhalten.
- Personen, die nach dem Freizügigkeitsabkommen oder einem Abkommen über die Soziale Sicherheit wegen ihrer Erwerbstätigkeit in einem anderen Staat den Rechtsvorschriften dieses Staates unterstellt sind.
Vertragspflicht und Familienrecht
Der Abschluss der OKP und der Wechsel des Versicherers gehören zu den laufenden Bedürfnissen der Familie und die Prämienzahlung zum gebührenden ehelichen Unterhalt. Die Eltern schliessen die Versicherung im Namen und auf Rechnung der Kinder ab. Die familienrechtliche Unterhaltspflicht zwischen Ehegatten und im Verhältnis zu den Kindern für die durch das KVG gedeckten Behandlungskosten wird durch die Bezahlung der Prämien und der Kostenbeteiligung geleistet.
Nachwuchs anmelden
Sie können für Ihr Kind bereits vor der Geburt oder bis zu 30 Tagen danach eine obligatorische Krankenpflegeversicherung abschliessen. Die Höhe der Prämie können Sie
hier ausrechnen.
Police
Ab Mitte Oktober erhalten Sie die Versicherungspolice für das neue Jahr per Post zugestellt (Classic-Kunden) bzw. im KPTnet hinterlegt (Online-Kunden). Es kann vorkommen, dass Ihre fristgerecht, bis Ende September beantragte Versicherungsänderung noch nicht aufgeführt ist, da die Änderung nicht mehr auf den Drucktermin der Police hin hat mutiert werden können. Sie erhalten automatisch eine korrigierte Police, sobald die Änderungen verarbeitet wurden.
Beitritt zur freiwilligen Taggeldversicherung
Abschluss
Die freiwillige Taggeldversicherung nach Krankenversicherungsgesetz (KVG) können Sie zwischen dem 15. Alterjahr und bevor sie das 65. Altersjahr zurückgelegt haben abschliessen, sofern Sie Ihren Wohnsitz in der Schweiz haben.;
Gesundheitsprüfung
Beim Antrag müssen Sie Fragen zu Ihrem Gesundheitszustand beantworten. Bestehende Krankheiten und Leiden können von der Versicherungsdeckung ausgeschlossen werden. Ausschlüsse (Vorbehalte) fallen spätestens nach 5 Jahren dahin.
Eine Risikoprüfung ist ebenfalls notwendig, wenn die Taggeldsumme erhöht oder die Wartefrist reduziert wird.
Versichertes Taggeld
Sie können ein Taggeld von CHF 2.00 bis CHF 30.00 für Krankheit oder Krankheit/Unfall abschliessen. Der Lohnausfall muss nachgewiesen werden ansonsten wird das Taggeld gekürzt (Überversicherung).;
Das Taggeld wird während 730 Tagen im Verlaufe von 900 aufeinanderfolgenden Tagen ausgerichtet.
Wartefrist
Sie können folgende Wartefristen wählen: 2, 14, 21, 30, 60, 90, 120, 150, 180 oder 360 Tage.
Anpassungen
Erhöhungen oder Reduktionen der Taggeldhöhe oder der Wartefristen sind jeweils auf den 1. des Folgemonats möglich. Änderungsanträge müssen Sie uns schriftlich mitteilen.
Kündigung
Die freiwillige Taggeldversicherung können Sie jeweils auf das Ende eines Monates schriftlich kündigen. Die Versicherung erlischt bei Ausschöpfung der Leistungen oder mit Erreichen des 65. Altersjahres automatisch.
Bonusversicherung
Die Bonusversicherung ist eine besondere Versicherungsform der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, bei der sich die Höhe der Prämie danach richtet, wieviele Leistungen während einer bestimmten Zeit in Anspruch genommen wurden.
Der Beitritt zur Bonusversicherung ist nur auf den Beginn eines Kalenderjahres möglich. Ein Wechsel zu einer anderen Versicherungsform oder zu einem anderen Versicherer ist frühestens fünf Jahre nach dem Beitritt zur Bonusversicherung möglich.
Die Ausgangsprämie der Bonusversicherung ist um 10% höher als die Prämie der obligatorischen Krankenpflegeversicherung.
Die KPT bietet keine Bonusversicherung an.
Wahl des Versicherers für die Zusatzversicherung
Unter den Versicherern kann frei gewählt werden. Die Versicherer der Krankenzusatzversicherungen sind frei, einen Versicherungsantrag anzunehmen oder abzulehnen, es besteht kein Aufnahmezwang.
Die Zusatzversicherungen nach Versicherungsvertragsgesetz VVG können bei einem anderen Versicherer abgeschlossen werden als die obligatorische Krankenpflegeversicherung.
Beitritt zu einer privaten Zusatzversicherung
Beitritt
Personen, die das 70. Altersjahr noch nicht erreicht haben und gesund sind, können bei der KPT Versicherungen AG verschiedene Heilungskosten-Zusatzversicherungen abschliessen.
Leiden die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits bestehen, können nicht versichert werden.
Gesundheitsprüfung (Zusatzversicherung)
Bei der Aufnahme in eine Zusatzversicherung hat der Antragsteller Fragen zu seinem Gesundheitszustand zu beantworten. Eine Gesundheitsprüfung kann veranlasst werden. Bei schlechtem Gesundheitszustand kann der Abschluss einer Zusatzversicherung abgelehnt werden. Für bestehende Krankheiten und Leiden ist ein Ausschluss (Vorbehalt) der Versicherungsdeckung auf unbestimmte Zeit möglich.
Beitritt zur Erwerbsausfall-Summenversicherung (VVG)
Abschluss
Die Erwerbsausfall-Summenversicherung können Sie zwischen dem 15. Alterjahr und dem AHV-Alter abschliessen, sofern Sie Ihren Wohnsitz in der Schweiz haben. Gesundheitsprüfung Beim Antrag müssen Sie Fragen zu Ihrem Gesundheitszustand beantworten. Bei schlechtem Gesundheitszustand kann die Versicherung abgelehnt werden. Bestehende Krankheiten und Leiden können von der Versicherungsdeckung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen werden (Vorbehalt).
Eine Risikoprüfung ist ebenfalls notwendig, wenn die Taggeldsumme erhöht oder die Wartefrist reduziert wird.
Versichertes Taggeld
Sie können ein Taggeld von CHF 1.00 bis CHF 600.00 für Krankheit und/oder Unfall abschliessen. Die Auszahlung erfolgt ungeachtet des tatsächlichen Lohnausfalls (keine Kürzung).
Das Taggeld wird während 730 Tagen im Verlaufe von 900 aufeinanderfolgenden Tagen ausgerichtet.
Wartefrist
Sie können folgende Wartefristen wählen: 3, 8, 15, 22, 31, 61, 91, 121, 151, 181, 271 oder 361 Tage.
Anpassungen
Erhöhungen oder Reduktionen der Taggeldhöhe oder der Wartefristen sind jeweils auf den 1. des Folgemonats möglich. Änderungsanträge müssen Sie uns schriftlich mitteilen.
Kündigung
Die Erwerbsausfall-Summenversicherung können Sie nach ununterbrochener einjähriger Versicherungsdauer jeweils per 31.12. eines Jahres kündigen. Die Kündigung muss schriftlich und eingeschrieben erfolgen und bis spätestens am 30. September bei uns eintreffen. Die Versicherung erlischt bei Ausschöpfung der Leistungen oder mit Erreichen des AHV-Alters automatisch.
Beitritt zur Erwerbsausfall-Schadenversicherung (VVG)
Abschluss
Die Erwerbsausfall-Schadenversicherung können Sie zwischen dem 15. Alterjahr und dem AHV-Alter abschliessen, sofern Sie Ihren Wohnsitz in der Schweiz haben.
Gesundheitsprüfung
Beim Antrag müssen Sie Fragen zu Ihrem Gesundheitszustand beantworten. Bei schlechtem Gesundheitszustand kann die Versicherung abgelehnt werden. Bestehende Krankheiten und Leiden können von der Versicherungsdeckung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen werden (Vorbehalt).
Eine Risikoprüfung ist ebenfalls notwendig, wenn die Taggeldsumme erhöht oder die Wartefrist reduziert wird.
Versichertes Taggeld
Sie können ein Taggeld von CHF 1.00 bis CHF 600.00 für Krankheit und/oder Unfall abschliessen. Der Lohnausfall muss nachgewiesen werden ansonsten wird das Taggeld gekürzt (Überversicherung).
Das Taggeld wird während 730 Tagen im Verlaufe von 900 aufeinanderfolgenden Tagen ausgerichtet.
Wartefrist
Sie können folgende Wartefristen wählen: 3, 8, 15, 22, 31, 61, 91, 121, 151, 181, 271 oder 361 Tage.
Anpassungen
Erhöhungen oder Reduktionen der Taggeldhöhe oder der Wartefristen sind jeweils auf den 1. des Folgemonats möglich. Änderungsanträge müssen Sie uns schriftlich mitteilen.
Kündigung
Die Erwerbsausfall-Schadenversicherung können Sie jeweils auf das Ende eines Monates schriftlich und eingeschrieben kündigen. Die Versicherung erlischt bei Ausschöpfung der Leistungen oder mit Erreichen des AHV-Alters automatisch.
Beitritt zur Freiwilligen Krankenversicherung
Personen, die ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt haben und nicht der Versicherungspflicht nach dem Krankenversicherungsgesetz (KVG) unterstehen, können eine freiwillige Krankenversicherung (VVG) beantragen.
Personen, die das 70. Altersjahr noch nicht erreicht haben und gesund sind, können private Zusatzversicherungen abschliessen. Leiden, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits bestehen, können nicht versichert werden. Die Aufnahme unterliegt einer Gesundheitsprüfung.Dieser Versicherungsvertrag unterliegt einer Mindestvertragsdauer (siehe die Allg. Versicherungsbedingungen 2004, Art. 6). Die Vertragsdauer der Zusatzversicherungen beträgt mind. 1 Jahr.