So gehen Sie vor – oder Sie werden informiert

Ob Sie Anspruch auf eine Prämienverbilligung in der Grundversicherung haben, wird immer durch Ihren Wohnkanton geprüft. Der Anspruch richtet sich nach Ihrem Einkommen und Vermögen. Berechtigt ist, wer nach Krankenversicherungsgesetz (Art. 65 KVG) in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. 

In manchen Kantonen müssen Sie von sich aus aktiv werden und eine Prämienverbilligung beantragen. Andere Kantone prüfen von Amtes wegen, ob Sie einen Anspruch auf Prämienverbilligung haben. Ihr Wohnkanton informiert Sie in diesem Fall über seinen Entscheid.

Sollte sich Ihre wirtschaftliche Lage verändern, wird Ihr Wohnkanton die Höhe der Prämienverbilligung anpassen oder die Verbilligung allenfalls ganz streichen. Bei Fragen zu Ihrem Anspruch auf eine Prämienverbilligung wenden Sie sich bitte direkt an die Anlaufstelle Ihres Wohnkantons. Die entsprechenden Adressen finden Sie nachfolgend aufgelistet.

Die kantonalen Anlaufstellen

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