Amalgamunverträglichkeit
Amalgam ist das am meisten verbreitete Füllmaterial. Es wird häufig bei den Seiten- und Backenzähnen verwendet. Verschiedentlich wird die Meinung vertreten, dass gewisse Erkrankungen wie Kopfschmerzen, rheumatische Beschwerden, Schwindel, etc. auf die Amalgamfüllungen (Quecksilber) zurückzuführen seien. Wissenschaftliche Untersuchungen ergaben jedoch, dass die Belastung des menschlichen Organismus durch gelöstes Quecksilber aus Amalgamen kleiner ist als die Quecksilberaufnahme durch Nahrungsmittel. Dass Quecksilber aus Amalgamfüllungen in einem Zusammenhang mit krankhaften Erscheinungen des Körpers gebracht werden kann, ist bis heute wissenschaftlich nicht eindeutig nachgewiesen.
Die Entfernung der Amalgamfüllungen stellt keine Pflichtleistung zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung dar.
Dentalhygiene
Die regelmässige Kontrolle sowie die Zahnreinigung beim Zahnarzt oder bei der Dentalhygienikerin sollte ein- bis zweimal jährlich durchgeführt werden. Diese Behandlungen sind in den meisten Fällen keine Pflichtleistungen und können somit nicht aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommen werden.
Die Dentalhygienik wird dann zu einer Pflichtleistung, wenn diese zur Herdbekämpfung im Zusammenhang mit einer leistungspflichtigen Grunderkrankung steht.
In jedem Fall ist die Leistungspflicht vorher mit dem behandelnden Arzt, dem Zahnarzt sowie dem Vertrauenszahnarzt abzuklären.
Geburtsgebrechen
Unter Geburtsgebrechen versteht man alle Erkrankungen, die bereits bei der vollendeten Geburt des Kindes bestehen.
Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt bei Geburtsgebrechen, die nicht durch die Invalidenversicherung (IV) gedeckt sind, die Kosten für die gleichen Leistungen wie bei Krankheit. Diese Pflicht umfasst auch Geburtsgebrechen, welche das Kausystem betreffen. Der Krankenversicherer erbringt Leistungen für die Geburtsgebrechen von über 20-jährigen Versicherten, nur wenn die Behandlung aus medizinischen Gründen nicht vor dem 20. Altersjahr abgeschlossen werden konnte.
Die Geburtsgebrechen, für welche der Krankenversicherer die Kosten der zahnärztlichen Behandlung bezahlen muss, wenn keine Leistungspflicht der IV besteht, sind in der Krankenpflegeleistungsverordnung KLV abschliessend aufgelistet.
BGE
Granulom / Zyste
Ein Granulom ist die Zerstörung des Zahnes rund um die Wurzelspitze als Folge des Absterbens des Zahnnervs. Der Zahn wird von innen her aufgelöst und der so entstehende Hohlraum wird immer grösser. Dieses Phänomen bezeichnet man als internes Granulom. Falls der Zahn auf Druck schmerzt, wird eine Wurzelbehandlung notwendig.
Diese Behandlung stellt nur dann eine Pflichtleistung dar, wenn es sich um ein internes Granulom, d.h. innerhalb des Pulpakavums, handelt oder wenn das Granulom als Folge eines Unfalles (bei heftigem Schlag ins Gesicht) auftritt. Die Zyste ist meistens die Folgeerscheinung des unbehandelten Granuloms. Es ist ein Hohlraum der mit Flüssigkeit gefüllt ist. Dieser Hohlraum wird immer grösser und zerstört schliesslich den Knochen und verdrängt z.B. benachbarte Zähne. Die Zystenbehandlung ist nur dann eine Pflichtleistung, wenn sie keinen Zusammenhang zum Zahnelement aufweist.
Kariesprobleme
Karies ist der Zerfall der harten Zahnsubstanz und entsteht vorwiegend durch ungenügende Mundhygiene. Die Kariesbehandlung ist somit grundsätzlich nicht eine Pflichtleistung der obligatorischen Versicherung. Die Behandlung der Karies wird dann zu einer Pflichtleistung, wenn Karies trotz allen gebotenen Massnahmen der Mund- und Zahnhygiene im Zusammenhang mit einer leistungspflichtigen Grunderkrankung entsteht.
In jedem Fall ist die Leistungspflicht vorher mit dem behandelnden Arzt, sowie dem Zahnarzt sowie dem Vertrauenszahnarzt abzuklären.
Kieferorthopädische Behandlungen
Aufgabengebiet der Kieferorthopädie sind die Erkennung, Verhütung und Behandlung von Zahnfehlstellungen und Kieferanomalien. Bei fast jedem Menschen zeigen sich Abweichungen vom Idealgebiss.
Die kieferorthopädische Behandlung ist in der Regel keine Pflichtleistung, ausser die Fehlstellung ist einem Unfall oder einer schweren Erkrankung des Kausystems zuzuschreiben.
In jedem Fall ist die Leistungspflicht vorher durch den behandelnden Arzt oder dem Zahnarzt mit dem Vertrauenszahnarzt abzuklären.
Parodontitis
Die entzündliche Erkrankung des Zahnbettes, das aus Zahnfleisch, Wurzelhaut und Knochen besteht, wird als Parodontitis bezeichnet.
Erstes und wichtigstes Zeichen, woran krankes Zahnfleisch erkannt werden kann, ist das Zahnfleischbluten. Blutendes Zahnfleisch ist niemals normal und immer ein Alarmzeichen einer entzündlichen Erkrankung des Zahnfleisches, welches man ernst nehmen muss. Werden Zahnfleischentzündungen (Gingivitis) nicht behandelt, so kann die Erkrankung auf das gesamte Zahnbett übergreifen. Es entstehen Zahnfleischtaschen und es kann sogar eine leichte Lockerung der Zähne festgestellt werden (Parodontitis). Bei länger bestehendem Entzündungsprozess kann dieser auf den zahnhaltenden Knochen übergreifen und dessen Abbau bewirken.
Man kann die Parodontitis durch regelmässige (tägliche) Reinigung der Zähne und der Zahnzwischenräume vermeiden. Es gibt verschiedene Arten von Parodontitis, als Pflichtleistung werden jedoch nur zwei Arten anerkannt:
- Die präpubertäre Parodontitis, welche im Kleinkindalter (mit ca. 4 bis 5 Jahren), unmittelbar nach dem Durchbruch der Milchzähne auftritt.
- Die juvenile, progressive Parodontitis. Sie tritt beim Jugendlichen in der Pubertät auf.
Ansonsten stellt die Parodontitis keine Pflichtleistung zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung dar.
Weisheitszähne
Weisheitszähne haben oft keinen Platz und reihen sich deshalb nicht richtig ein. Sie müssen deshalb häufig entfernt werden. Damit die Extraktion der Weisheitszähne zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommen wird, müssen die Grundvoraussetzungen der Verlagerung und des Krankheitswertes (Abszess, Zyste) erfüllt sein.
Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung gilt ein Zahn dann als verlagert, wenn er ausserhalb der Zahnreihe steht ( K 93/01 ).
Die Krankenversicherer und ihre Vertrauenszahnärzte richten sich jeweils nach der Rechtsprechung des eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG).
In jedem Fall ist die Leistungspflicht vorher durch den behandelnden Arzt oder Zahnarzt mit dem Vertrauenszahnarzt abzuklären.
Zahnschäden durch Unfall
Wird ein Zahnschaden durch einen Unfall verursacht, so kommt die obligatorische Krankenpflegeversicherung für die zahnärztliche Behandlung auf, falls keine anderweitige Unfallversicherung besteht.
Auch wenn keine Schädigung des Kausystems festgestellt wird, ist es wichtig, den Unfall trotzdem der Krankenversicherung zu melden, für den Fall, dass die Schäden erst später auftreten. Die Unfallmeldung wird als Grundlage dienen, um den Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und die Schäden festzustellen.